Fluchttreppenturm

Fluchttreppenturm für eine Werkhalle

Einen Fluchttreppenturm aus verzinktem Stahl für Industrie, Gewerbe, Krankenhäuser, KiTas und Mehrfamilienhäuser bauen wir sehr oft. Hier ein Fluchttreppenturm für eine Werkhalle. Er stellt den Fluchtweg vom Dach einer Industriehalle dar. Oberhalb der Attika gibt es einen Übersteig zum Treppenpodest. Das Geländer erfüllt hier seinen Zweck mit Handlauf, Knieleiste und Fußleiste. Das Geländer ist >1,0m hoch und hält mindestens 1,0 KN Anpralllast am Handlauf aus. 

Die Erforderlichkeit von Fluchttreppentürmen ergibt sich in Deutschland primär aus dem Baurecht (Landesbauordnungen) sowie arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (TRBS, ASR).

  1. Baurechtliche Erforderlichkeit (Gebäude)
    Ein Fluchttreppenturm wird meist als zweiter Rettungsweg notwendig, wenn der erste Rettungsweg (internes Treppenhaus) nicht ausreicht oder blockiert sein könnte. Fehlender baulicher Rettungsweg: wenn kein zweiter baulicher Rettungsweg im inneren vorhanden ist und die Rettung durch die Feuerwehr (z.B. via Drehleiter) nicht möglich ist. Gebäudehöhe: ab einer Brüstungshöhe von mehr als 8m ist die Rettung oft nur noch mit Hubrettungsfahrzeugen möglich; fehlen diese oder ist die Anleiterbarkeit nicht gegeben, muss ein baulicher Fluchtweg (z.B. Treppenturm) existieren. Nutzungsart: Bei Sonderbauten (Schulen, Krankenhäuser, Versammlungsstätten) mit hohem Personenaufkommen ist ein zweiter baulicher Rettungsweg oft zwingend vorgeschrieben.
  2. Arbeitsschutzrechtliche Erforderlichkeit (Baustellen/Gerüste)
    Für temporäre Anlagen und Baustellen gelten spezifische Regeln der TRBS 2121 (Technische Regeln für Betriebssicherheit): Höhenbegrenzung für Leitern: Leitergänge in Gerüsten sind als Zugang nur noch bis zu einer Aufstiegshöhe von 5m zulässig. Pflicht zum Treppenturm: Ab einer Höhe von 10m (bzw. bei umfangreichen Materialtransporten bereits früher) ist ein Treppenturm oder eine Gerüsttreppe als sicherer Zugang vorgeschrieben. Fluchtweg auf Baustellen: Ein zweiter Fluchtweg kann bei großen Arbeitsbereichen (z.B. über 200m² Fläche) durch eine Gefährundungsbeurteilung erforderlich werden.
  3. Technische Anfordrungen (Stand 2025) Breite: Die nutzbare Breite muss für den Personenstrom ausgelegt sein (mind. 1,20m pro 200 Personen). Beschaffenheit: Treppentürme müssen rutschfest sein und über beidseitige Handläufe verfügen (ab drei Stufen Pflicht). Gefährdungsbeurteilung: Seit 2024/2025 wird verstärkt auf die individuelle Gefährdungsbeurteilung gemäß aktualisierter ASR A2.3 gesetzt, um die konkrete Anzahl und Art der Rettungswege festzulegen. Weiterführende Informationen zu baulichen Anforderungen finden Sie in der Musterbauordnung (MBO) sowie den länderspezifischen Bauordnungen.(Quelle: OpenAI, KI-generierter Text, 2025)    

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